Erziehungsauftrag
Das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 012 spiegelt unsere pädagogische Grundorientierung und den damit einhergehenden Erziehungsauftrag wieder, nach welchem „jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung hat.“ (Vgl. § 1 Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung). Dabei unterrichtet und erzieht die Schule „junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.“ ( Vgl. § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule)
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