Inklusion
Es ist das Ziel der nordrhein-westfälischen Landesregierung, das Gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen in den Schulen des Landes auszubauen. Die Förderung von SuS mit unterschiedlichen Behinderungen in den allgemeinen Schulen soll der Regelfall werden, der Unterricht in Förderschulen auf Wunsch der Eltern aber weiterhin möglich bleiben. Zahlreiche Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass dieses gemeinsame Lernen sowohl Vorteile für die Lernentwicklung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen als auch – vor allem im sozialen Bereich – für SuS ohne Behinderungen hat. Der Aufbau eines solchen „inklusiven“ Schulsystems wird auch im „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte der Menschen mit Behinderungen“ gefordert. Mit diesem Abkommen, das für die Bundesrepublik Deutschland 2009 in Kraft getreten ist, verpflichten sich die Vertragsstaaten in Artikel 24 unter anderem, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung „ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen“ und dazu ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten – also auch das gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen zum Regelfall zu machen. Die Landesregierung hat dazu das „Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen“ (9. Schulrechtsänderungsgesetz ) in den Landtag eingebracht, nach welchem jedes Kind, auch mit sonderpädagogischen Förderbedarf am gemeinsamen Unterricht in der Regelschule teilnehmen darf, wenn die Eltern dies wünschen.
Was bedeutet Gemeinsamer Unterricht für Steinhausen ?
Nichts anderes als das was die Grundschule Steinhausen eigentlich immer möchte, dass alle Kinder in „ihrer“ Grundschule eingeschult werden können.
D.h. an unserer Grundschule wurden und werden alle „Steinhäuser Kinder“ eingeschult, es sein denn, die Eltern wünschen bewusst eine andere Schule aufgrund ihrer gemachten Erfahrungen in den ersten Lebensjahren und entsprechender Testung und haben sich deshalb bewusst für eine Förderschule entschieden. Grundsätzlich sind wir bereit alle Kinder aufzunehmen, wenn es die baulichen Gegebenheiten zulassen und die entsprechenden zusätzlich ausgebildeten Pädagogen und/ oder Integrationskräfte hinzukommen. So hatten und haben wir in den vergangenen Jahren körperbehinderte, hörgeschädigte, blinde Kinder und Kinder mit weiteren Förderbedarfen aufgenommen. Dementsprechend ist der Begriff „Inklusion/Gemeinsamer Unterricht“ für uns als Grundschule nicht neu, so dass es für uns sinnig war, dies auch in unserem Schulprogramm deutlich zu machen, indem es nicht mehr heißt
„Wir lernen mit Kopf, Herz und Hand“
sondern
„Wir lernen gemeinsam, jeder wie er kann,
mit Kopf, Herz und Hand.“
Sollte sich jedoch herausstellen, dass ein Kind nicht mehr hinreichend trotz aller Bemühungen gefördert werden kann, kann ein AO-SF Verfahren von Eltern und/oder Schule bei der Schulaufsicht beantragt werden, um den Förderbedarf und den Förderort festzustellen. Förderort kann durchaus – und es ist auch erstrebenswert – und sollte die Grundschule sein, denn gemeinsames Lernen fördert gegenseitige Rücksichtnahme und Anerkennung in Schule und Gesellschaft. Aber die Rahmenbedingungen nach Vorgabe des Landes müssen natürlich stimmen, damit nicht nur Teilnahme, sondern auch Teilhabe erfolgt.
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