Meldepflichtige Krankheiten

Meldepflichtige Krankheiten

Übertragbare, meldepflichtige Krankheiten in Ihrer Hausgemeinschaft müssen der Schule sofort mitgeteilt werden! Wenden Sie sich bitte an das Schulbüro. Zu den meldepflichtigen Krankheiten gehören:

Scharlach, Diphtherie, Typhus, Ruhr, Kinderlähmung, epidemische Gehirnhautentzündungen, offene Tuberkulose und übertragbare Hautkrankheiten (§3 Bundesseuchengesetz).

Aber auch ansteckende Borkenflechte, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und der Befall von Läusen sind der Schule zu melden. Erkrankt Ihr Kind an einer dieser Krankheiten oder besteht der Verdacht auf Ansteckung, so darf es nach §45 Abs.1 das Schulgelände nicht betreten und auch an außerschulischen Schulveranstaltungen nicht teilnehmen. Bevor Ihr Kind die Schule wieder besuchen darf, muss durch ein ärztliches Attest bescheinigt werden, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Für die Sonderform „Ringelröteln“ besteht zwar für die Erziehungsberechtigten keine Meldepflicht, aber die Schule muss wiederum Ringelröteln ab 2 Fällen beim Gesundheitsamt melden. Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns auch mitteilen, wenn Ihr Kind an Ringelröteln erkrankt ist. 

Bitte informieren Sie die Lehrer umgehend, ob Ihr Kind eine Krankheit (wie z.B. Asthma, Allergien etc.) hat, damit wir richtig reagieren können. Dies ist besonders bei Tagesausflügen und Klassenfahrten der Fall.