Schulpflicht § 35 (Schulgesetz)

Anmeldung / Schulpflicht § 35 (Schulgesetz)

Die Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, beginnt am 1. August desselben Kalenderjahres.

Kinder, die ab dem 1.Oktober das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens und natürlich nach einem ausführlichen Gespräch mit den Eltern, den Erzieherinnen (unter Beachtung der Einverständniserklärung) und durchgeführten Diagnosetests.

Der Schulträger, das Schulverwaltungsamt Büren, welches von Frau Degener geleitet wird, fordert die Eltern rechtzeitig vor Beginn des Anmeldeverfahrens auf, ihr Kind zu den festgelegten Zeiten (bis spätestens 15. November) anzumelden.

Die Eltern können ihr Kind, dass bei der Anmeldung dabei sein sollte, an der Grundschule ihrer Wahl anmelden, müssen aber, wenn es nicht die nächstgelegene Grundschule ist, die Fahrt, bzw. Fahrkosten selbst übernehmen. Die Bestimmung der nächstgelegenen Grundschule richtet sich nach § 7 der Schülerfahrkostenverordnung. Die Wahl der Schulart steht den Eltern zu Beginn eines Schuljahres frei (§ 26 Abs. 5 SchulG).

Über die Aufnahme der SuS in die Schule entscheidet die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger Büren hierfür festgelegten Rahmens, denn jedes Jahr legt die Stadt Büren die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang neu fest, d.h. grundsätzlich hat zwar jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule. Doch der Schulträger legt unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden SuS einer Grundschule begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (vgl.§ 46 Aufnahme in die Schule). Dementsprechend kann es sein, dass die Aufnahme in der Schule abgelehnt werden muss, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, soll die Aufnahmeentscheidung mit benachbarten Schulen aufeinander abgestimmt werden.

In eine Bekenntnisschule darf ein Kind aufgenommen werden, wenn es entweder

dem entsprechenden Bekenntnis angehört oder b) dem Bekenntnis nicht angehört, die Eltern (§ 123 SchulG) aber ausdrücklich übereinstimmend wünschen, dass es nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses unterrichtet und erzogen werden soll.