Zeugnisse
(1) In der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(2) Die Zeugnisse beschreiben in der Schuleingangsphase und in der Klasse 3 die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern.
Berichtszeugnisse sind Zeugnisse, die die Leistungsentwicklung und den Leistungsstand nicht mit Noten ausdrücken, sondern in einer beschreibenden Form. Berichtszeugnisse bieten Raum für eine detaillierte Rückmeldung über die Lern- und Leistungsentwicklung des einzelnen Kindes. In der Schuleingangsphase erhalten die Schülerinnen und Schüler jeweils am Ende des Schuljahres Berichtszeugnisse
(3) Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 enthält darüber hinaus Noten für die Fächer, so hat die Schulkonferenz beschlossen. Sie kann davon abweichend beschließen, auf Noten zu verzichten. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten ebenfalls Noten für die Fächer. Dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 5 Absatz 3 gefasst hat.
(4) Die Zeugnisse der Klasse 4 enthalten Noten für die Fächer.
(5) Alle Zeugnisse enthalten außerdem die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben.
Das Halbjahreszeugnis der Klasse 4 enthält zusätzlich eine begründete Empfehlung für die Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium), die für die weitere schulische Förderung des Kindes am besten geeignet erscheint, sowie gegebenenfalls daneben auch eine weitere mit Einschränkung geeignete. Die Gesamtschule und die Sekundarschule als Schule für alle Kinder werden immer benannt. Diese begründete Empfehlung unterstützt Eltern bei der Entscheidung über die Schulform für die weiterführende Schule, sie ist jedoch nicht verbindlich. Die Eltern melden nach der Beratung durch die Grundschule ihr Kind an einer weiterführenden Schule ihrer Wahl an.